Ab dem 1.1.2012 besteht der Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto. Aus diesem Grund sollte eine Umwandlung in ein P-Konto noch vor dem 1.1.2012 erfolgen. Durch ein P-Konto erhalten Verbraucher bei einer Pfändung einen Pfändungschutz. Jeder Kontoinhaber kann sein Konto in ein P-Konto umwandeln.
Automatisch ist der Betrag von 1.028,89 € geschützt. Dadurch können Überweisungen und Lastschriften ohne Problem ausgeführt werden.
Sollten Verbraucher unterhaltsberechtigte Personen haben, so kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Die Bescheinigung dafür erhalten Sie von Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Familienkasse, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträger.
Bisher konnten innerhalb von 14 Tagen Kindergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II trotz Pfändung abgehoben werden. Durch eine Gesetzesänderung geht dies ab dem 1.1.2012 nicht mehr.
Schuldner können den Grundfreibetrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto erhöhen. Vielen Kontoinhabern sei das nicht bewusst, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen. Sei ein Schuldner zum Beipsiel unterhaltspflichtig, steige der Grundfreibetrag von rund 1029 Euro auf fast 1420 Euro. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöhe sich der Freibetrag um rund 220 Euro. Inhaber des Pfändungsschutzkontos müssten dafür bei der Familienkasse oder dem Sozialamt entsprechende Bescheinigungen beantragen und diese dann der Bank vorlegen.
Wann kann der Partner/Ehegatten, mit zur Schuldenregulierung herangezogen werden?
Persönliche Verbindlichkeiten/Schulden des anderen Ehegatten.
Auf Anfrage bei einem mir bekannten Rechtsanwalt und Notar bekam ich zu dem Thema, folgende Erklärung: Auf Ihre Anfrage, ob ein Ehegatte persönlich für Verbindlichkeiten/Schulden des anderen Ehegatten haftet, erkläre ich: Eine derartige Haftung ist nur gegeben, wenn es sich um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne § 1357 BGB handelt. Die Vorschrift lautet: „Abs. 1: Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt“. Nach § 1357 Abs. 3 gilt Abs. 1 nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Bei allen sonstigen Geschäften, insbesondere bei Kaufverträgen, die einen Vertragsgegen-stand zum Inhalt haben, welcher den Rahmen der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs überschreitet, ist eine Haftung des anderen Ehegatten nicht gegeben. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Ehegatte für Schulden des anderen Ehegatten nicht aufzukommen/einzutreten hat, es sei denn, er hat sich insofern mit verpflichtet. Das Einverständnis, dieses Schreiben Dritten zu übermitteln, liegt mir vor.